OLG Bamberg - Beschluss vom 12.05.2016
2 UF 58/16
Normen:
BGB § 1800; BGB § 1633; KSÜ Art. 15; KSÜ Art. 16; KSÜ Art. 20; BGB § 1303; EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 11; EGBGB Art. 13;
Fundstellen:
FamRB 2016, 375
FamRZ 2016, 1270
FuR 2016, 3
IPRax 2016, 10
MDR 2016, 772
ZAR 2016, 35
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 2013/15

Befugnisse des einem minderjährigen verheirateten Mündel bestellten VormundesWirksamkeit einer in Syrien mit einer 14-jährigen geschlossenen Ehe

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 2 UF 58/16

DRsp Nr. 2016/9433

Befugnisse des einem minderjährigen verheirateten Mündel bestellten Vormundes Wirksamkeit einer in Syrien mit einer 14-jährigen geschlossenen Ehe

1. Dem einem minderjährigen Verheirateten bestellten Vormund kommt wegen §§ 1800, 1633 BGB keine Entscheidungsbefugnis für den Aufenthalt des Mündels zu. Dies gilt auch hinsichtlich wirksam verheirateter minderjähriger Flüchtlinge, wenn nach dem Recht des Herkunftstaates insoweit ebenfalls keine elterliche Sorge besteht (Art. 15, 16, 20 KSÜ).2. Eine in Syrien nach syrischem Eheschließungsrecht wirksam geschlossene Ehe einer zum Eheschließungszeitpunkt 14-Jährigen mit einem Volljährigen ist als wirksam anzuerkennen, wenn die Ehegatten der sunnitischen Glaubensrichtung angehören und die Ehe bereits vollzogen ist.3. Die Unterschreitung des Ehemündigkeitsalters des § 1303 BGB bei einer Eheschließung im Ausland führt selbst bei Unterstellung eines Verstoßes gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB) nicht zur Nichtigkeit der Ehe, wenn nach dem für die Eheschließung gem. Art. 11, 13 EGBGB anzuwendenden ausländischen Recht die Ehe bei Unterschreitung des dort geregelten Ehemündigkeitsalters nicht unwirksam, sondern nur anfechtbar oder aufhebbar wäre.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.