OLG Dresden - Beschluss vom 26.11.2012
23 UF 890/12
Normen:
FamFG § 137 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1329
Vorinstanzen:
AG Hainichen, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 33/12

Beginn der (Rückwärts-)Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG

OLG Dresden, Beschluss vom 26.11.2012 - Aktenzeichen 23 UF 890/12

DRsp Nr. 2013/1498

Beginn der (Rückwärts-)Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG

Die Rückwärtsfrist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011, 13 UF 128/11).

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hainichen vom 05.07.2012, Az. 2 F 33/12, wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.500,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 137 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Nichteinbeziehung ihres Stufenantrages betreffend den Ehegattenunterhalt in den Verbund und begehrt die Aufhebung des Ehescheidungsbeschlusses.