Von dem Eingang der Rechtskraftbescheinigung ist regelmäßig auch dann auszugehen, wenn das OLG im Rechtsmittelverfahren entschieden hat, und zwar selbst dann, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Revision oder die weitere Beschwerde nicht erfüllt sind (§ 546 Abs. 1, § 547, § 621e Abs. 2ZPO), weil auch ein eingelegtes unzulässiges Rechtsmittel das Hinausschieben der Rechtskraft bis zur Entscheidung des BGH zur Folge hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]