OLG Koblenz - Urteil vom 18.12.2008
7 UF 377/08
Normen:
BGB § 1571 Nr. 1; BGB § 1578b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2009, 238
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 390/07

Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs; Höhe des angemessenen Lebensbedarfs

OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 7 UF 377/08

DRsp Nr. 2009/26548

Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs; Höhe des angemessenen Lebensbedarfs

1. Auch ein Unterhaltsanspruch nach § 1571 BGB kann der Höhe nach begrenzt werden; dies gilt jedenfalls, wenn es sich bei der Ehe um eine sog. "Altersehe" handelt. 2. Der "angemessene Lebensbedarf" i.S.d. § 1578b Abs. 1 BGB ist mindestens mit dem angemessenen Selbstbehalt von derzeit 1.100 Euro anzusetzen.

I. Auf die Berufung des Antragstellers und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kreuznach vom 16.05.2008 in Ziffer III. (nachehelicher Ehegattenunterhalt) teilweise abgeändert.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin folgenden Ehegattenunterhalt zu zahlen:

vom 07.10.2008 bis zum 30.09.2010 monatlich 718 €

sowie ab 01.10.2010 monatlich 443 €.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von Ehegattenunterhalt abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung und die weitergehenden Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1571 Nr. 1; BGB § 1578b Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.