OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.07.2017
II - 8 UF 73/17
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2018, 256
Vorinstanzen:
AG Wesel, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 190/15

Begrenzung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Beamtenversorgung aus Billigkeitsgründen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen II - 8 UF 73/17

DRsp Nr. 2017/13604

Begrenzung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Beamtenversorgung aus Billigkeitsgründen

Anrechte eines Ehegatten in der Beamtenversorgung, die daraus resultieren, dass bis zum zwischenzeitlichen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zurückgelegte Dienstzeiten trotz Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wieder auflebten und als ruhegehaltsfähig anerkannt wurden, nachdem der Ehegatte als Bürgermeister gewählt wurde, sind nicht aus Billigkeitsgründen vom Versorgungsausgleich auszuschließen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die nachträglich wieder aufgelebten Dienstzeiten weitaus überwiegend während der Ehezeit zurückgelegt wurden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 24.02.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.010 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 19.5.1993 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den im November 2015 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch den Verbundbeschluss des Amtsgerichts Wesel vom 24.2.2017 - insoweit rechtskräftig - geschieden worden.