OLG Brandenburg - Urteil vom 12.11.2013
3 UF 74/13
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1020
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - 7 F 238/12 - 30.05.2013,

Begriff der groben Unbilligkeit i.S. von § 27 VersAusglG

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 3 UF 74/13

DRsp Nr. 2013/23785

Begriff der groben Unbilligkeit i.S. von § 27 VersAusglG

Eine grobe Unbilligkeit i.S. von § 27 VersAusglG liegt nicht vor, wenn ein Ehegatte bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zwar einen großen Teil seiner Versorgungsbezüge verliert, ihm aber noch Bezüge in der Größenordnung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts verbleiben und er im Übrigen im eigenen Haus wohnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 30.5.2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses desselben Gerichts vom 16.7.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt für den Zeitraum bis zum 27.8.2013 14.280 €; für den Zeitraum ab 28.8.2013 beträgt er 4.080 €. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird abweichend ebenfalls auf 14.280 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 27; VersAusglG § 33;

Gründe:

I.

Der im Dezember 1958 geborene Antragsteller und die im November 1959 geborene Antragsgegnerin haben am 2.12.1977 geheiratet und leben seit dem 31.5.2011 getrennt, der Scheidungsantrag ist der mit einem neuen Partner zusammenlebenden Antragsgegnerin am 12.7.2012 zugestellt worden.

Die beteiligten Ehegatten streiten im jetzigen Stadium des Verfahrens nur noch über die Durchführung des Versorgungsausgleiches.