BAG - Urteil vom 25.10.1994
3 AZR 279/94
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 4 Satz 1, §;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 1 BetrAVG
BB 1995, 573
DB 1995, 735
EzA § 1 BetrAVG Nr. 68
FamRZ 1995, 1275
NZA 1995, 373
SAE 1996, 179
ZIP 1995, 409
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1177/93
ArbG Essen - Urteil vom 08. Juni 1993 Essen - 6 Ca 3863/92 ,

Begriff der Leistung der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 25.10.1994 - Aktenzeichen 3 AZR 279/94

DRsp Nr. 1995/3151

Begriff der Leistung der betrieblichen Altersversorgung

»1. Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können durch Aufnahme des Arbeitnehmers in den Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse entstehen. Es ist unschädlich, daß die Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt (§ 1 Abs. 4 BetrAVG). 2. Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können nur begründet werden, wenn mit der Leistung ein Versorgungszweck verfolgt wird, wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und diese Leistung aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 10. August 1993 - 3 AZR 69/93 - AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). Sieht die Satzung einer Unterstützungskasse nur einmalige oder laufende Beihilfen in außergewöhnlichen unverschuldeten wirtschaftlichen Notlagen vor, handelt es sich nicht um Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 4 Satz 1, §;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Betriebsrente von monatlich 200,-- DM.