AG Königstein, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 664/10
Begriff der mündlichen Erörterung i.S. von § 32, 157 FamFG
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 3 UF 25/11
DRsp Nr. 2012/1564
Begriff der mündlichen Erörterung i.S. von § 32, 157FamFG
Die mündliche Erörterung nach §§ 32, 157FamFG setzt einen Termin voraus, zu dem alle Beteiligten des Verfahrens geladen werden müssen.Hiervon zu unterscheiden sind die gesetzlich vorgesehenen persönlichen Anhörungen einzelner Verfahrensbeteiligter gemäß §§ 159 und 160FamFG.