Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts
Eine Verfügung des Ehegatten über sein Vermögen im ganzen kann auch bei einer Verfügung über ein einzelnes Grundstück vorliegen, wenn dieses tatsächlich das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten bildet.
Fundstellen
BGHZ 35, 135
LSK-FamR/Hülsmann, § 1365 BGB LS 9
NJW 1961, 1301