OLG Koblenz - Beschluss vom 29.12.2009
13 WF 1002/09
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit b;
Fundstellen:
FamRB 2010, 244
FamRZ 2010, 1284
NJW-RR 2010, 660
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 329/08

Begriff des wiederholten Nachstellens im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit b GewSchG

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2009 - Aktenzeichen 13 WF 1002/09

DRsp Nr. 2010/9683

Begriff des wiederholten Nachstellens im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit b GewSchG

In dem zweimaligen Beobachten mit einem Fernglas aus einer Entfernung von mehr als 500 Metern liegt kein wiederholtes Nachstellen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b GewSchG.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 11. November 2009 aufgehoben; die Anträge der Antragstellerin vom 12. August und vom 30. September 2009 auf Verhängung eines Ordnungsgeldes werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Zwangsvollstreckungsverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.000 €.

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit b;

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO aufgrund der in den Schriftsätzen vom 12. August und vom 30. September 2009 behaupteten Verhaltensweisen des Antragsgegners liegen nicht vor.