BGH - Urteil vom 18.06.1973
III ZR 207/71
Normen:
BGB § 839 E, § 847, § 1359 ;
Fundstellen:
BGHZ 61, 101
DAR 1973, 297
DB 1973, 1847
DRsp I(147)156c-d
ES Kfz-Schaden N-1/20
FamRZ 1973, 584
JR 1974, 69
MDR 1973, 916
NJW 1973, 1652
VRS 45, 327
VerkMitt 1973, 89
VersR 1973, 941
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 27.10.1971
LG Heilbronn,

Begründetheit eines Schmerzensgeldanspruchs unter Eheleuten; Schmerzensgeldanspruch als anderweitige Ersatzmöglichkeit

BGH, Urteil vom 18.06.1973 - Aktenzeichen III ZR 207/71

DRsp Nr. 1994/5634

Begründetheit eines Schmerzensgeldanspruchs unter Eheleuten; Schmerzensgeldanspruch als anderweitige Ersatzmöglichkeit

»a) Zur Frage einen Schmerzensgeldanspruchs zwischen Eheleuten und der Bedeutung einen solchen Anspruchs als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinn des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. b) Der mildere Haftungsmaßstab den § 1359 BGB greift nicht ein bei Körperverletzungen zwischen Eheleuten infolge ihrer gemeinsamen Teilnahme am Straßenverkehr (Ergänzung zu BGHZ 53, 352).«

Normenkette:

BGB § 839 E, § 847, § 1359 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen nehmen die beklagte Bundesrepublik anstelle der Vereinigten Staaten von Amerika auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Sie wurden am 15. Juni 1968 auf einer Familienfahrt als Insassen einen von dem Maschinenmeister H. W. gesteuerten Personenwagen verletzt, als ein auf der rechten Spur der Autobahn fahrender amerikanischer Militärlastwagen abbremste und dadurch sein, nach den Feststellungen den Berufungsgerichts nicht bremsbarer, einachsiger Anhänger nach links gegen W. auf der Überholspur fahrenden Kraftwagen schleuderte. Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau W.'s die Klägerin zu 2) seine Mutter.

Das Amt für Verteidigungslasten hat die - fristgerecht geltend gemachte - Zahlung von Schmerzensgeld abgelehnt.