BGH - Urteil vom 14.10.1998
XII ZR 66/97
Normen:
BGB §§ 157, 305, 780, 1408 ff, 1569 ff;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1408 Abs. 1 Morgengabe 1
BGHR BGB § 780 Morgengabe 1
BGHR BGB §§ 1569 ff. Morgengabe 1
DNotZ 1999, 518
EzFamR BGB § 1408 Nr. 15
EzFamR aktuell 1999, 30
FamRZ 1999, 217
JuS 1999, 707
MDR 1999, 162
NJW 1999, 574
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
AG Obernburg,

Behandlung einer Vereinbarung über die Leistung einer Morgengabe; ... deutschen Sachrechts

BGH, Urteil vom 14.10.1998 - Aktenzeichen XII ZR 66/97

DRsp Nr. 1999/39

Behandlung einer Vereinbarung über die Leistung einer Morgengabe; ... deutschen Sachrechts

»Zur Behandlung einer - kollisionsrechtlich nach deutschem Sachrecht zu beurteilenden - Vereinbarung über die Leistung einer Morgengabe.«

Normenkette:

BGB §§ 157, 305, 780, 1408 ff, 1569 ff;

Tatbestand:

Die Parteien waren seit dem 31. August 1976 miteinander verheiratet und wurden auf Antrag der Klägerin durch Urteil vom 14. März 1995 - rechtskräftig - geschieden. Die Klägerin ist seit dem 16. Juni 1995 wieder verheiratet. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Der Beklagte war bei der Eheschließung syrischer Staatsangehöriger; im Zeitpunkt der Ehescheidung besaß er die deutsche Staatsangehörigkeit.

Am 4. August 1976 schlossen die Parteien im Hinblick auf ihre bevorstehende Eheschließung einen notariellen Ehevertrag, in dem sie unter anderem folgende Vereinbarung trafen:

Ich, Herr A. T., verpflichte mich, meiner zukünftigen Ehefrau, Fräulein B., eine Morgengabe von 20.000 DM (i.W.: zwanzigtausend Deutsche Mark) zu zahlen. 10.000 DM dieser Morgengabe werden fällig nach Eheschließung, weitere 10.000 DM werden fällig, wenn ich, der Erschienene zu 1, der Erschienenen zu 2 Gründe gebe, die sie berechtigen, die endgültige Verstoßung auszusprechen.