Die Parteien waren seit dem 31. August 1976 miteinander verheiratet und wurden auf Antrag der Klägerin durch Urteil vom 14. März 1995 - rechtskräftig - geschieden. Die Klägerin ist seit dem 16. Juni 1995 wieder verheiratet. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Der Beklagte war bei der Eheschließung syrischer Staatsangehöriger; im Zeitpunkt der Ehescheidung besaß er die deutsche Staatsangehörigkeit.
Am 4. August 1976 schlossen die Parteien im Hinblick auf ihre bevorstehende Eheschließung einen notariellen Ehevertrag, in dem sie unter anderem folgende Vereinbarung trafen:
Ich, Herr A. T., verpflichte mich, meiner zukünftigen Ehefrau, Fräulein B., eine Morgengabe von 20.000 DM (i.W.: zwanzigtausend Deutsche Mark) zu zahlen. 10.000 DM dieser Morgengabe werden fällig nach Eheschließung, weitere 10.000 DM werden fällig, wenn ich, der Erschienene zu 1, der Erschienenen zu 2 Gründe gebe, die sie berechtigen, die endgültige Verstoßung auszusprechen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|