OLG Karlsruhe - Beschluß vom 11.08.1992 (2 WF 78/92) - DRsp Nr. 1996/23325
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11.08.1992 - Aktenzeichen 2 WF 78/92
DRsp Nr. 1996/23325
Bei der Abänderungsklage kann das Prozeßgericht entsprechend § 769ZPO eine vorläufige Anordnung wegen der Zwangsvollstreckung treffen.Ob und inwieweit Beschlüsse gemäß § 769ZPO angefochten werden können, ist streitig. Nach der Senatsrechtsprechung ist der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gemäß § 793ZPO gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer greifbaren Gesetzwidrigkeit beruht, insbesondere die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu Unrecht angenommen bzw. verneint worden waren. Der Senat hält an der Analogie zu § 707 Abs. 2ZPO fest.Die Entscheidung nach § 769ZPO ist zu begründen. Ob die Unterlassung der Begründung allerdings die Anfechtbarkeit der Entscheidung gemäß § 769ZPO nach sich zieht, ist umstritten. Der Senat folgt der Auffassung, wonach in der fehlenden Begründung eines Beschlusses gemäß § 769ZPO ein selbständiger Anfechtungsgrund liegt, da das Beschwerdegericht ohne die Begründung nicht prüfen kann, ob sich das Gericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gehalten hat. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung einer titulierten laufenden Unterhaltsrente entschieden worden ist.