Die Parteien, die beide gehörlos sind, streiten in vorliegender Folgesache um nachehelichen Unterhalt.
Die am 18.11.1983 geschlossene Ehe des am 11.12.1919 geborenen Antragstellers und der am 20.02.1929 geborenen Antragsgegnerin wurde durch Verbundurteil des Familiengerichts Mannheim vom 12.04.1991 - insoweit rechtskräftig seit 13.09.1991 - geschieden. In Ziff. 3 des Urteils wurde der Antragsgegnerin, die keine eigenen Einkünfte hat und von Sozialhilfe lebt, gem. § 1572 BGB ein nachehelicher Unterhalt von monatlich 300,-- DM zugesprochen. Das Familiengericht ging dabei von einem Renteneinkommen des Antragstellers von monatlich 1.750,63 DM aus und billigte ihm als Unterhaltsschuldner, auch unter Berücksichtigung eventueller altersbedingt erhöhter Aufwendungen, einen Selbstbehalt zwischen 1.350,00 DM und 1.450,-- DM monatlich zu; wegen der Antragstellung der Parteien in erster Instanz und der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe, Abschnitt III, des Urteils Bezug genommen.
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