BGH - Urteil vom 29.04.1976
4 StR 133/76
Normen:
StGB § 177 ;
Fundstellen:
GA 1976, 303
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken,

BGH - Urteil vom 29.04.1976 (4 StR 133/76) - DRsp Nr. 1996/20618

BGH, Urteil vom 29.04.1976 - Aktenzeichen 4 StR 133/76

DRsp Nr. 1996/20618

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, hat der Tatrichter alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt mit der Sachbeschwerde die Annahme eines minder schweren Falles. Das Rechtsmittel ist unbegründet.