AG Stuttgart vom 03.08.1989
24 F 1165/88
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)374d
NJW-RR 1990, 9

AG Stuttgart - 03.08.1989 (24 F 1165/88) - DRsp Nr. 1992/11665

AG Stuttgart, vom 03.08.1989 - Aktenzeichen 24 F 1165/88

DRsp Nr. 1992/11665

Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist der vermögenswerte Vorteil der Möglichkeit zum verbilligten Erwerb eines »Jahreswagens« als Einkommen zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1603 ;

»... Der Bekl. ist als Arbeitnehmer der Firma X berechtigt, jährlich einen Jahreswagen mit einem Rabatt von ca. 20 % zu erwerben. Dieser Preisnachlaß entspricht nach Schätzung des erk. Gerichts in etwa dem Wertverlust eines Neuwagens nach einem Gebrauchsjahr.«

Dies habe zur Folge. daß der Bekl. seinen Wagen nach einem Jahr mindestens zum Erwerbspreis wieder veräußern könne.

»Ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf einen Jahreswagen hat, hat deshalb nur den Kaufpreis für den ersten Wagen zuzüglich etwaiger Preissteigerung zu tragen, während ein Arbeitnehmer ohne die Möglichkeit des Erwerbes eines Jahreswagens bei einem normalen Verschleiß seines Pkw spätestens nach 8 Jahren den vollen Kaufpreis eines Neuwagens finanzieren muß. Der Bekl. erspart sich deshalb mindestens alle 8 Jahre die Finanzierung des Neupreises eines Pkw. Bei dem Einkommen des Bekl. geht das erkennende Gericht davon aus. daß er zumindest einem Mittelklassewagen in der Preisstufe um ca. 30 000 DM erwerben würde. Umgerechnet ergibt sich damit ein monatlicher Vorteil von 300 DM.«