AG Wolfenbüttel - Beschluß vom 15.03.1994 (1220 - 3/18 C 172/93) - DRsp Nr. 1995/6489
AG Wolfenbüttel, Beschluß vom 15.03.1994 - Aktenzeichen 1220 - 3/18 C 172/93
DRsp Nr. 1995/6489
Bei Selbständigen sind für die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre maßgebend und zwar auch dann, wenn das Kind im ersten dieser drei Jahre noch nicht geboren war.Spätestens sechs Monate nach Abschluß des Geschäftsjahres muß ein selbständig tätiger Unterhaltsschuldner seine Einkommensverhältnisse durch Vorlage einer Bilanz bzw. einer Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen.