AG Wolfenbüttel - Beschluß vom 15.03.1994
1220 - 3/18 C 172/93
Normen:
BGB § 1605 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 525

AG Wolfenbüttel - Beschluß vom 15.03.1994 (1220 - 3/18 C 172/93) - DRsp Nr. 1995/6489

AG Wolfenbüttel, Beschluß vom 15.03.1994 - Aktenzeichen 1220 - 3/18 C 172/93

DRsp Nr. 1995/6489

Bei Selbständigen sind für die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre maßgebend und zwar auch dann, wenn das Kind im ersten dieser drei Jahre noch nicht geboren war. Spätestens sechs Monate nach Abschluß des Geschäftsjahres muß ein selbständig tätiger Unterhaltsschuldner seine Einkommensverhältnisse durch Vorlage einer Bilanz bzw. einer Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen.

Normenkette:

BGB § 1605 ;
Fundstellen
DAVorm 1995, 525