OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.12.2015
13 WF 267/15
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 381/15

Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 13 WF 267/15

DRsp Nr. 2016/9056

Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts

Ein in einem anderen Bezirk niedergelassener Anwalt ist ohne den Vorbehalt der Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts beizuordnen, wenn seine Reisekosten höchstens die Höhe erreichen werden, die auch bei Beiordnung eines im Bezirk des befassten Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts entstünden.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 24. November 2015 abgeändert:

Dem Antragsgegner wird Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet. Der im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Vorbehalt entfällt.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3;

Gründe:

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den im angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Vorbehalt, er werde zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Zossen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die Beschwerde ist zulässig.