OLG Dresden - Beschluss vom 11.07.1997
10 W 957/97
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 1997, 386
Vorinstanzen:
AG Meißen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 32/97

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei unstreitiger Ehelichkeitsanfechtung

OLG Dresden, Beschluss vom 11.07.1997 - Aktenzeichen 10 W 957/97

DRsp Nr. 2005/14758

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei unstreitiger Ehelichkeitsanfechtung

»Zwar Prozeßkostenhilfe, aber keine Anwaltsbeiordnung bei "unstreitiger" Ehelichkeitsanfechtung.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß bewilligte das Amtsgericht dem Kläger Prozeßkostenhilfe für eine Ehelichkeitsanfechtungsklage, versagte ihm aber die begehrte Beiordnung der Rechtsanwältin Bxxxxxxx Rxxxx in xxxxx. Hiergegen beschwert sich der Kläger. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab.

II.