BGH - Beschluss vom 18.02.2009
XII ZB 137/08
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2009, 286
FF 2009, 383
FamRB 2009, 240
FamRZ 2009, 857
FuR 2009, 461
NJW-RR 2009, 794
ZFE 2009, 202
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 WF 124/08
AG Kassel, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 531 F 577/08

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe im Umfangsrechtsverfahren

BGH, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen XII ZB 137/08

DRsp Nr. 2009/5994

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe im Umfangsrechtsverfahren

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Gericht im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Regelung des Umgangs mit einem Kind dem Vater zwar Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch ablehnt. Denn eine Vertretung durch Rechtsanwälte ist nicht vorgeschrieben und die Beiordnung daher nicht erforderlich, wenn nicht auch die Mutter durch einen Rechtsanwalt vertreten wird.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2008 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Wert: 1.000 EUR

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe:

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute; das gemeinsame Kind Lea-Chantal lebt bei der Antragsgegnerin (Mutter).