OLG Hamm - Beschluss vom 25.07.2012
2 WF 88/12
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 165;
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 78/12

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren betreffend eine Umgangsregelung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 2 WF 88/12

DRsp Nr. 2013/6907

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren betreffend eine Umgangsregelung

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02.05.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Witten vom 27.04.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 165;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die leiblichen Eltern der am 11.07.2007 geborenen Y (im Folgenden: Y). Die Vaterschaft des Antragstellers wurde gerichtlich festgestellt. Eine Sorgerechtserklärung haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin nicht abgegeben.

Nach der Geburt von Y fanden Umgangskontakte des Antragstellers dergestalt statt, dass der Antragsteller sich bei der Antragsgegnerin meldete und nachfragte, wann er Y sehen könne. Dann teilte ihm die Antragsgegnerin einen Termin mit, an dem er Y in Anwesenheit der Antragsgegnerin für ein bis zwei Stunden sehen konnte.