OLG Köln - Beschluss vom 01.10.2009
25 WF 214/09
Normen:
FGG § 52a; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 140
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 226/09

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG

OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 25 WF 214/09

DRsp Nr. 2010/10099

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG

In einem Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG ist jedenfalls dann bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wiederholte außergerichtliche Einigungsversuche und Vermittlungsversuche durch das Jugendamt erfolglos geblieben sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 03.09.2009 (312 F 226/09) dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin für das Vermittlungsverfahren Rechtsanwältin A. beigeordnet wird.

Normenkette:

FGG § 52a; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien haben am 05.03.2009 im Verfahren 312 F 40/09 Amtsgericht Köln eine Vereinbarung zum Umgangsrecht des Antragsgegners geschlossen, bei deren Umsetzung es wiederholt zu Problemen gekommen ist. Die Antragstellerin hat für ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG Prozesskostenhilfe beantragt, die ihr auch bewilligt worden ist. Die ebenfalls beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalt hat das Amtsgericht abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die gem. §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.