OLG Zweibrücken - Urteil vom 11.12.1998
2 UF 1/98
Normen:
EGBGB Art. 18 Abs. 4, Abs. 7 Art. 6 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 126
FamRZ 2000, 32
JuS 2000, 403
NJWE-FER 1999, 228
OLGReport-Zweibrücken 1999, 327
Vorinstanzen:
AG Frankenthal, vom 31.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen F 348/94

Bemessung des nachehelichen Unterhalts entgegen dem eigentlich anwendbaren Scheidungsstatut

OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.12.1998 - Aktenzeichen 2 UF 1/98

DRsp Nr. 1999/11352

Bemessung des nachehelichen Unterhalts entgegen dem eigentlich anwendbaren Scheidungsstatut

»Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts, der entgegen dem eigentlich anwendbaren Scheidungsstatut (hier. algerisch) wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung ausnahmsweise zuerkannt wird (hier: bei eigenem Erwerbseinkommen der Unterhaltsberechtigten, das nach den Maßstäben des deutschen Unterhaltsrechts als wegen Kinderbetreuung überobligatorisch gilt).«

Normenkette:

EGBGB Art. 18 Abs. 4, Abs. 7 Art. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage Trennungs- und nachehelichen Unterhalt sowie Kindesunterhalt ab 1. August 1994 geltend gemacht. Im nunmehrigen Berufungsverfahren streiten die Parteien noch um diese Ansprüche ab Rechtshängigkeit (7. Oktober 1994).

Beide Parteien sind algerische Staatsangehörige. Ihre am 27. Juni 1991 in Algerien geschlossene Ehe, aus der das Kind ... (geboren 27.06.1992) hervorging, wurde auf Antrag des Beklagten durch Urteil des Gerichtshofs T./Algerien vom 14. März 1995 geschieden. Zugleich wurde der Beklagte verurteilt, für die Dauer der gesetzlichen Wartefrist Unterhalt an die Klägerin zu zahlen.