BSG - Urteil vom 27.06.1996
11 RAr 77/95
Normen:
AFG § 111 Abs. 1 Nr. 1 § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 § 136 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 79, 14
FamRZ 1997, 496
NJWE-FER 1997, 71
NZS 1997, 335
SozR-3 4100 § 111 Nr. 14

Bemessung von von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe ohne Kinderfreibeträge

BSG, Urteil vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 11 RAr 77/95

DRsp Nr. 1997/2215

Bemessung von von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe ohne Kinderfreibeträge

1. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Kinderfreibeträge des Steuerrechts (§ 32 Abs. 6 EStG) bei der Bestimmung des für die Höhe des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts (§ 111 Abs. 2 AFG) nicht berücksichtigt werden.2. Die Tatsache, daß für Arbeitslose mit mehreren Kindern keine höheren Leistungssätze vorgesehen sind als für Arbeitslose mit nur einem Kind, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 111 Abs. 1 Nr. 1 § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 § 136 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) ab 23. März 1993 bis 14. April 1994 höheres Arbeitslosengeld (Alg) bzw. höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der 1953 geborene Kläger ist Vater von fünf Kindern. Er war zuletzt vom 15. Mai 1991 bis zum 22. März 1993 als Schlosser beschäftigt. Arbeitsentgelt hatte er bis zum 15. November 1992 erzielt. Vom 16. November 1992 bis 10. März 1993 bezog er Krankengeld. Danach meldete er sich arbeitslos.