OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.12.2009
I-24 U 79/09
Normen:
BGB § 280; BGB § 611; BGB § 675;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 323
JurBüro 2010, 375
MDR 2010, 769
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 179/08

Beratungspflichten eines Rechtsanwalts in einer güterrechtlichen Auseinandersetzung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.2009 - Aktenzeichen I-24 U 79/09

DRsp Nr. 2010/6870

Beratungspflichten eines Rechtsanwalts in einer güterrechtlichen Auseinandersetzung

Ist ein Rechtsanwalt mit der Rückforderung einer sog. ehebedingten Zuwendung beauftragt, so darf er sich im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung nicht mit der Herausarbeitung der Tatsachen begnügen, die für den Ausgleich sprechen können. Vielmehr muss er gleichsam antizipierend seinen Mandanten auch nach Tatsachen fragen, die gegen einen Ausgleich sprechen können. Dabei hat er insbesondere eine ehebedingt zu Lasten der Ehefrau verteilte Vermögenslage zu berücksichtigen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. März 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten zu 95% und dem Kläger zu 5% auferlegt.

3. Der Berufungsstreitwert wird auf 10.304,82 EUR festgesetzt, davon entfallen auf die Berufung 9.798,02 EUR und auf die Anschlussberufung 506,80 EUR.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 611; BGB § 675;

Gründe