BFH - Urteil vom 22.07.2020
II R 42/18
Normen:
ErbStG §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1; BGB §§ 1363, 1371 Abs. 2, 1373, 1374, 1376 Abs. 1, 1922 Abs. 1, 2317 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 84
BFH/NV 2021, 401
BStBl II 2021, 617
DStR 2021, 100
DStRE 2021, 183
DStZ 2021, 111
FamRZ 2021, 349
NJW 2021, 342
ZEV 2021, 110
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1948/17

Berechnung der gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG in Abzug zu bringenden Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden EhegattenBerücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs des Erblassers

BFH, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen II R 42/18

DRsp Nr. 2021/507

Berechnung der gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG in Abzug zu bringenden Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs des Erblassers

Ein nach Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen erworbener Pflichtteilsanspruch ist eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem Wert, die bei Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Anfangsvermögen des erwerbenden Ehegatten hinzuzurechnen ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.10.2018 – 4 K 1948/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1; BGB §§ 1363, 1371 Abs. 2, 1373, 1374, 1376 Abs. 1, 1922 Abs. 1, 2317 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Ehemann der am 30.04.2009 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin wurde laut gemeinsamen Erbscheins des zuständigen Amtsgerichts vom 10.06.2011 zu 3/4 vom Kläger und zu je 1/8 von ihren beiden Neffen beerbt.