OLG Köln - Beschluß vom 30.09.1997
10 WF 229/97
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1, S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1034
JurBüro 1998, 139
OLGReport-Köln 1998, 91

Berechnung der Vergleichsgebühr nach Erörterung einer nicht anhängigen Folgesache

OLG Köln, Beschluß vom 30.09.1997 - Aktenzeichen 10 WF 229/97

DRsp Nr. 1998/2185

Berechnung der Vergleichsgebühr nach Erörterung einer nicht anhängigen Folgesache

»Wird in einem Scheidungsverfahren einer Partei PHK für den Abschluß eines Vergleichs in einer nicht anhängigen Scheidungsfolgesache bewilligt, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt jedenfalls dann keine erhöhte Vergleichsgebühr zu, wenn der Vergleich nach Erörterung geschlossen wurde.«

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1, S. 3;

Gründe:

Das Amtsgericht hat die ursprünglich zu Gunsten des Beschwerdeführers für dessen Mitwirkung an dem am 29.11.1996 geschlossenen Vergleich festgesetzte Gebühr von 15/10 auf 10/10 gekürzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, jedoch nicht begründet; dem Beschwerdeführer steht nämlich vorliegend nicht die erhöhte Gebühr, sondern nur die Gebühr von 10/10 zu.

Eine erhöhte Gebühr erhält ein Rechtsanwalt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO nur für die Mitwirkung bei Abschluß eines Vergleichs, soweit nicht über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren oder ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe im Sinne dieser Vorschrift anhängig war.