OLG Hamm - Teilurteil vom 19.12.2001
6 UF 60/01
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1032
Vorinstanzen:
AG Blomberg, vom 15.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 16/98

Berechnung des Anfangsvermögens und Endvermögens beim Zugewinnausgleich; Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

OLG Hamm, Teilurteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 6 UF 60/01

DRsp Nr. 2012/13325

Berechnung des Anfangsvermögens und Endvermögens beim Zugewinnausgleich; Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 15. Dezember 2000 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Blomberg in seinem Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (unter Ziffer III. des Urteilstenors) und zum Zugewinnausgleich (unter Ziffer IV. des Urteilstenors) teilweise wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlich 1.051,- DM nachehelichen Unterhalt zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus zuzüglich 4% Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit.

Der Anspruch der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich wird abgewiesen.

Die weiter gehende Klage bleibt abgewiesen. Die weiter gehende Berufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. 2.