BGH - Urteil vom 05.03.2008
XII ZR 22/06
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 690
FamRB 2008, 168
FamRZ 2008, 1600
FamRZ 2008, 963
FuR 2008, 283
MDR 2008, 747
NJW 2008, 1946
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II-7 UF 107/05
AG Langenfeld, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 7/05

Berechnung des geldwerten Vorteils mietfreien Wohnens nach Trennung der Parteien

BGH, Urteil vom 05.03.2008 - Aktenzeichen XII ZR 22/06

DRsp Nr. 2008/8712

Berechnung des geldwerten Vorteils mietfreien Wohnens nach Trennung der Parteien

»a) Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879).