OLG Köln - Beschluss vom 29.12.2009
4 WF 183/09
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1380
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 12.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 127/08

Berechnung des Kindesunterhalts; Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2009 - Aktenzeichen 4 WF 183/09

DRsp Nr. 2010/3787

Berechnung des Kindesunterhalts; Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe

Der Übergang eines nach bürgerlichem Recht bestehenden Unterhaltsanspruchs eines Hilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch darauf beruht, dass der Unterhaltspflichtige sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen muss, die er durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen und Zurückweisung des weitergehenden Prozesskostenhilfeantrags der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 12.07.2009 – 11 F 127/08 – teilweise wie folgt abgeändert: