OLG Köln - Beschluss vom 11.09.2009
4 WF 130/09
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 130
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 408 F 109/09

Berechnung des Mindestselbstbehalts bei Zahlung geringer Miete durch den Unterhaltsverpflichteten

OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 4 WF 130/09

DRsp Nr. 2010/415

Berechnung des Mindestselbstbehalts bei Zahlung geringer Miete durch den Unterhaltsverpflichteten

Besteht die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern und wird lediglich der Mindestunterhalt verlangt, erscheint es angemessen, soweit der Unterhaltspflichtige eine deutlich geringere Miete als im Mindestselbstbehalt eingerechnet zahlt seinen Mindestselbstbehalt um den Differenzbetrag zu senken.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 24.07.2009 - 408 F 109/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung zurückgewiesen.