OLG Hamm - Urteil vom 22.12.1995
12 UF 23/95
Normen:
BGB § 1569 § 1578 § 1581 § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 805 (LS)
FamRZ 1996, 805
OLGReport-Hamm 1996, 41

Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Vaterschaft bezüglich eines nichtehelichen Kindes

OLG Hamm, Urteil vom 22.12.1995 - Aktenzeichen 12 UF 23/95

DRsp Nr. 1996/22997

Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Vaterschaft bezüglich eines nichtehelichen Kindes

1. Wird der unterhaltsverpflichtete Ehemann während der Trennungszeit Vater eines nichtehelichen Kindes, so ist der Unterhalt für dieses Kind auch dann vor der Berechnung des Ehegattenunterhaltes vom Einkommen des Verpflichteten abzuziehen, wenn zeitweise in Absprache mit der Kindesmutter kein Kindesunterhalt gezahlt wird.2. Ob bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes die Anrechnugs- oder die Differenzmethode zur Anwendung kommt, hängt davon ab, ob der Berechtigte während der Ehe und bei Scheidung erwerbstätig war. Es kommt nicht darauf an, ob auch der Verpflichtete nach der für den Berechtigten günstigeren Differenzmethode rechnet.

Normenkette:

BGB § 1569 § 1578 § 1581 § 1601 ;

Tatbestand:

Der am 10. Dezember 1961 geborene Antragsgegner und die am 9. August 1964 geborene Antragstellerin haben am 18. Februar 1983 geheiratet. Aus der Ehe ist die Tochter ..., geboren am 27. Juli 1983, hervorgegangen. Die Parteien haben sich am 20. Juni 1993 getrennt.