OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.03.2016
II-3 UF 141/14
Normen:
BGB § 1361; BGB § 1579 Nr. 2; BGB § 1579 Nr. 7; BGB § 1614 Abs. 1; BGB § 134;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 120/12

Berechnung des Trennungsunterhalts nach dem BedarfWirksamkeit einer den Bedarf unterschreitenden Unterhaltsvereinbarung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2016 - Aktenzeichen II-3 UF 141/14

DRsp Nr. 2016/10329

Berechnung des Trennungsunterhalts nach dem Bedarf Wirksamkeit einer den Bedarf unterschreitenden Unterhaltsvereinbarung

1. Unterschreitet der in einem notariellen Ehevertrag vereinbarte Trennungsunterhalt den tatsächlichen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen um deutlich mehr als 20%, so kann der Ehegatte den vollen gesetzlichen Trennungsunterhaltsanspruch gem. § 1361 BGB verlangen. 2. Lebt der Ehegatte mit einem neuen Lebenspartner zusammen, so ist er zunächst nicht verpflichtet, seinen Lebensstandard aufgrund des Zusammenlebens an die neue Lebenssituation anzupassen. Vielmehr kann ein solcher Umstand nur bei Verfestigung der Lebensgemeinschaft gem. § 1579 Nr. 2 BGB zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen, wobei in der Regel von einem Verfestigungszeitraum von zwei bis drei Jahren auszugehen ist. Bis dahin steht einem Ehegatten für die Zeit der Trennung der volle Unterhalt zu.

Tenor

1. 2. 3. 4.