OVG Niedersachsen - Beschluss vom 26.05.2014
4 LA 198/13
Normen:
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UVG § 9 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -4;
Fundstellen:
DÖV 2014, 763
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 26.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 7063/12

Berechtigung eines alleinerziehenden Elternteils zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses für sein bei ihm lebendes Kind im eigenen Namen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.05.2014 - Aktenzeichen 4 LA 198/13

DRsp Nr. 2014/9745

Berechtigung eines alleinerziehenden Elternteils zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses für sein bei ihm lebendes Kind im eigenen Namen

Der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist gemäß § 9 Abs. 1 UVG berechtigt, den Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses für sein Kind im eigenen Namen geltend zu machen.

Tenor

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 3. Kammer - vom 26. Juli 2013 zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten auch für den Zeitraum nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2012 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 26. Juli 2013 zur Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Tochter der Klägerin verpflichtet hat.

Im Übrigen wird der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 3. Kammer - vom 26. Juli 2013 abgelehnt

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist. Gerichtskosten werden insoweit nicht erhoben.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren unter dem neuen Aktenzeichen

4 LB 138/14