KG - Beschluss vom 21.01.2020
1 W 47/19
Normen:
PStG § 51 Abs. 1; FamFG § 70 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen III 122/18

Berichtigung eines GeburtsregistereintragsAnerkennung einer ausländischen Entscheidung über die rechtliche Elternschaft nach einer LeihmutterschaftGrundsatz der Wahrheit der Personenstandsführung im PersonenstandsrechtKeine Beteiligung der Leihmutter im personenstandsrechtlichen Verfahren

KG, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 1 W 47/19

DRsp Nr. 2020/2528

Berichtigung eines Geburtsregistereintrags Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die rechtliche Elternschaft nach einer Leihmutterschaft Grundsatz der Wahrheit der Personenstandsführung im Personenstandsrecht Keine Beteiligung der Leihmutter im personenstandsrechtlichen Verfahren

Im Fall der sogenannten Leihmutterschaft hängt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung - hier des Superior Court of the State of California -, die die rechtliche Elternschaft - nur - dem Wunschvater zuweist und zugleich feststellt, die Leihmutter sei nicht rechtmäßiges Elternteil, nicht davon ab, dass der Wunschvater auch genetisch mit dem Kind verwandt ist. Ist die ausländische Entscheidung bereits vor der Geburt des Kindes ergangen, gebietet es der Grundsatz der Wahrheit der Personenstandsführung im Personenstandsrecht nicht, den Vornamen und Familiennamen der Leihmutter im Haupteintrag des Geburtsregisters zu verlautbaren (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 W 153/16 - FamRZ 2017, 1693). Einer Beteiligung der Leihmutter im personenstandsrechtlichen Verfahren bedarf es nicht, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, sie habe das Kind freiwillig an den Wunschvater herausgegeben und wolle keine Elternstellung einnehmen.

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert: