OLG Hamm - Beschluss vom 20.01.2021
15 W 68/20
Normen:
PStG § 48; PStV § 35; PStG § 27 Abs. 1; BGB §§ 1595 ff.;
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 III 11/19

Berichtigung eines GeburtsregistereintragsVorlage eines Reisepasses als Mittel zum Nachweis der IdentitätVoraussetzungen für eine Folgebeurkundung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 15 W 68/20

DRsp Nr. 2021/6689

Berichtigung eines Geburtsregistereintrags Vorlage eines Reisepasses als Mittel zum Nachweis der Identität Voraussetzungen für eine Folgebeurkundung

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Standesbeamte des Standesamtes Soest wird angewiesen, den Geburtsregistereintrag G #/2017 dahingehend zu berichtigen, dass

-

bezüglich des Geburtsnamens des Kindes der Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" entfällt,

-

bezüglich des Familiennamens der Mutter der Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" entfällt,

sowie im Wege der Folgebeurkundung Herrn U1 als Vater mit den aus der Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft vom 4. Oktober 2017 (Standesamt Düsseldorf Vorgang Nr. ##/17 BV) ersichtlichen Angaben einzutragen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Den Beteiligten zu 2) und 3) werden für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Ihnen wird Rechtsanwältin T in E beigeordnet.

Normenkette:

PStG § 48; PStV § 35; PStG § 27 Abs. 1; BGB §§ 1595 ff.;

Gründe

I.

1. - - - 2.