OLG Hamburg - Beschluss vom 14.04.2014
2 W 17/11
Normen:
PStG § 48 Abs. 2; EGBGB Art. 14;
Fundstellen:
FamRB 2014, 336
FamRZ 2014, 1563
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 60 III 134/10

Berichtigung eines VaterschaftseintragesFeststellung des Fortbestandes einer ausländischen Ehe

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2014 - Aktenzeichen 2 W 17/11

DRsp Nr. 2014/9696

Berichtigung eines Vaterschaftseintrages Feststellung des Fortbestandes einer ausländischen Ehe

1. Das mit Blick auf einen Vaterschaftseintrag im Personenstandsregister anwendbare Recht bestimmt sich nach dem Abstammungsstatut. 2. Bei der Frage nach dem Fortbestand einer früheren Ehe der Kindesmutter handelt es sich um eine selbständig anzuknüpfende Vorfrage für die Abstammung des Kindes. 3. Hängt der Fortbestand der Ehe von der Gestaltungswirkung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung (Ehescheidung) ab, ist wegen der Vorrangigkeit des Verfahrensrechts gegenüber dem Kollisionsrecht darauf abzustellen, ob die ausländische Entscheidung im Inland anerkannt worden ist. Vor der erforderlichen Anerkennung der Entscheidung durch die Landesjustizverwaltung entfaltet die ausländische Entscheidung im Inland keine Wirkungen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 60, vom 15.12.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 3.000 €.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 60, vom 15.12.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 3.000 €.

Normenkette:

PStG § 48 Abs. 2; EGBGB Art. 14;

Gründe:

I.