Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 60, vom 15.12.2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 3.000 €.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 60, vom 15.12.2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 3.000 €.
I.
Die Antragstellerin hat am 21.9.2005 in Hamburg ein Kind geboren, welches den Vornamen M. erhalten hat. Bei der Geburtsanzeige hat die Kindesmutter dem Standesamt ein Scheidungsurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 2.11.2000 vorgelegt, aus dem sich ergab, dass ihre am 6.1.2000 in der Türkei geschlossene Ehe mit Herrn R. Ü. geschieden wurde. Sie wurde daraufhin als "geschieden" angesehen und ihr Familienname sowie derjenige des Kindes wurden mit "Ü." in das Geburtsregister eingetragen. Später stellte sich heraus, das sie bereits im Jahr 1996 in der Türkei eine erste Ehe mit dem Beteiligten zu 2) eingegangen war und den Ehenamen "T." führte. Diese Ehe wurde am 10.11.1999 in der Türkei geschieden; eine förmliche Anerkennung der Scheidung in Deutschland erfolgte nicht.
Die Antragstellerin, die seit ihrer Geburt in Deutschland lebt, war zunächst türkische Staatsangehörige. Durch Einbürgerung erhielt sie mit Wirkung vom 10.12.1998 die deutsche Staatsangehörigkeit. Durch Beschluss des türkischen Ministerrats vom 9.7.1999 erhielt sie auf Antrag zusätzlich die türkische Staatsangehörigkeit, ist also deutsch/türkische Doppelstaatlerin. Beide Ehemänner der Antragstellerin waren türkische Staatsangehörige. Der Beteiligte zu 2) ist nach Mitteilung der Antragstellerin vom 13.1.2011 "vor drei Jahren", d.h. vermutlich im Zeitraum 2007/2008 verstorben.
Herr H. A., türkischer Staatsangehöriger, hat die Vaterschaft für das Kind M. am 14.12.2006 anerkannt; die Antragstellerin hat dem Vaterschaftsanerkenntnis zugestimmt.
Mit Beschluss vom 15.12.2010 hat das Familiengericht dem Antrag der Aufsichtsbehörde folgend ausgesprochen, dass der Geburtseintrag NR. 252/2006 des Standesamts Hamburg-... dahin zu berichtigen sei, dass der Familienname der Antragstellerin und ihres Kindes M. "T." und der Beteiligte zu 2) Vater des Kindes M. sei.
Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 7.1.2011 zugestellt wurde, richtet sich ihre Beschwerde vom 13.1.2011, beim Amtsgericht eingegangen am 17.1.2011.
II.
Die gemäß §§
Zu Recht hat das Amtsgericht den gemäß §
1. Vaterschaftseintrag
Der Vaterschaftseintrag registriert die rechtliche Abstammung des Kindes vom Vater. Die insoweit anzuwendende Rechtsordnung bestimmt sich daher nach dem Abstammungsstatut. Art. 19 EGBGB sieht für die Bestimmung der väterlichen Abstammung drei alternative Anknüpfungsmöglichkeiten vor, nämlich den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, das Heimatrecht des Vaters oder bei einer verheirateten Mutter das zum Geburtszeitpunkt des Kindes nach Art. 14 EGBGB berufene Recht. Nach allen diesen Kriterien kommt nur die Anwendung deutschen oder türkischen Rechts in Betracht, da der Sachverhalt keine Verbindung zu einem dritten Staat aufweist. Nach deutschem Recht ist rechtlicher Vater bei Fehlen einer Vaterschaftsanfechtung der Ehemann der Mutter (§ 1592 BGB). Gleiches gilt nach türkischem Recht bei Geburt des Kindes während bestehender Ehe (Art.
Sowohl nach deutschem wie nach türkischem Recht ist daher, sofern die Antragstellerin bei Geburt des Kindes verheiratet war, ihr Ehemann als Vater des Kindes zu bestimmen und entsprechend in das Register einzutragen. Die Antragstellerin war zunächst mit dem Beteiligten zu 2) verheiratet. Bei der Frage nach dem Fortbestand dieser Ehe handelt es sich um eine selbständig anzuknüpfende Vorfrage für die Abstammung des Kindes (OLG München, FamRZ 2008,
Die Anerkennung der in der Türkei am 10.11.1999 erfolgten Scheidung der ersten Ehe der Antragstellerin im Inland erfordert sowohl gemäß § 107 FamFG als auch nach der früheren Regelung in Art.
Vor der positiven Entscheidung der Landesjustizverwaltung über die Anerkennungsfähigkeit entfaltet die ausländische Entscheidung im Inland keine Wirksamkeit und ist daher insoweit unbeachtlich. Dies folgt aus dem Wortlaut der § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG, Art.
Nach alledem ist die Scheidung der ersten Ehe der Antragstellerin für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Mithin war der erste Ehemann der Antragstellerin, der Beteiligte zu 2), bei Geburt des Kindes M. noch mit der Antragstellerin verheiratet, während die zweite Ehe der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt bereits durch deutsches Scheidungsurteil - und damit nach den oben dargestellten Grundsätzen über die Vorrangigkeit gerichtlicher Gestaltungsentscheidungen wirksam - geschieden war. Der erste Ehemann der Antragstellerin ist mithin - wobei offen bleiben kann, ob nach deutschem oder türkischem Recht - rechtlicher Vater dieses Kindes geworden und als solcher in das Register einzutragen.
2. Familienname der Antragstellerin
Das Namensrecht der Antragstellerin - und damit auch der entsprechende Registereintrag - richtet sich gemäß Art. 10 EGBGB nach dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit; auch bei verheirateten Personen ist allein ihre eigene Staatsangehörigkeit maßgeblich (Palandt-Thorn, § 10 EGBGB, Rn. 12). Die Antragstellerin hatte bei ihrer ersten Eheschließung im Jahr 1996 ausschließlich die türkische Staatsangehörigkeit; sie hat durch die Eheschließung mit dem Beteiligten zu 2) nach türkischem Recht (Art.
Auch die zweite Eheschließung der Antragstellerin führte keine namensrechtliche Änderung herbei. Ob die Vorfrage der Wirksamkeit der zweiten Eheschließung sich nach der durch Art. 10 EGBGB berufenen Rechtsordnung - hier also nach deutschem Recht - richtet oder selbständig anzuknüpfen ist, ist nicht zweifelsfrei (Nachweise bei Palandt-Thorn, § 10 EGBGB, Rn. 2). Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da auch bei selbständiger Anknüpfung deutsches Recht anzuwenden ist: Mit Blick auf die Wirksamkeit einer Eheschließung kommt in diesem Fall Art. 13 EGBGB zur Anwendung (MüKo-Coester, § 13 EGBGB, Rn. 61); die Vorschrift verweist für jeden Ehegatten auf dessen Heimatrecht, so dass für die Antragstellerin auch danach deutsches Recht anzuwenden ist.
Nach deutschem Recht verstieß die zweite Eheschließung der Antragstellerin gegen das Eheverbot der Bigamie. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen ein Eheverbot richten sich über den auch insoweit anwendbaren Art. 13 EGBGB (Müko-Coester, aaO., Rn. 62) ebenfalls nach deutschem Recht. Gemäß §§ 1306, 1314 BGB ist eine bigamische Ehe lediglich aufhebbar und bis zu ihrer Aufhebung als voll wirksam zu behandeln. Eine bigamische Eheschließung kann deshalb zur Folge haben, dass der betroffene Ehepartner zwei Ehenamen führt (Staudinger-Voppel, § 1313 BGB, Rn. 4; Soergel-Heintzmann, § 1313 BGB, Rn. 6, jeweils m.w.N.). Das war hier jedoch nicht der Fall.
Die namensrechtlichen Folgen der zweiten Eheschließung sind für die Antragstellerin als vorrangig deutsche Staatsangehörige gemäß Art. 10 EGBGB unmittelbar dem deutschen Recht zu entnehmen; eine abweichende Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB haben die Ehegatten, soweit ersichtlich, nicht vorgenommen. Nach dem damit anwendbaren § 1355 BGB wird ein gemeinsamer Ehename nur gebildet, wenn die Ehegatten entsprechende ausdrückliche Erklärungen abgeben, andernfalls behält jeder Ehegatte seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin und ihr zweiter Ehemann bei der Eheschließung Erklärungen über einen gemeinsamen Ehenamen abgegeben haben, solche Erklärungen sind bei einer Eheschließung in der Türkei auch nicht zu erwarten. Damit führte die Antragstellerin trotz grundsätzlicher Wirksamkeit der zweiten Eheschließung auch im Anschluss daran und nach der Scheidung der zweiten Ehe weiterhin ihren Ehenamen aus der ersten Ehe. Mit diesem ist sie in das Geburtsregister einzutragen.
2. Familienname des Kindes
Das Namensrecht des Kindes M. richtet sich ebenfalls gemäß Art. 10 EGBGB und damit nach dem Recht seiner Staatsangehörigkeit. Gemäß §
Gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB hat bei Mehrstaatlern die deutsche Staatsangehörigkeit Vorrang. Nicht relevant ist im vorliegenden Fall die gemäß Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB für den Inhaber der Personensorge eines Kindes eröffnete Möglichkeit, dem Kind einen nach dem Heimatrecht eines der Elternteile gebildeten Namen zu geben. Eine entsprechende Erklärung des Inhabers der Personensorge, die öffentlicher Beglaubigung bedarf (Art. 10 Abs. 3 S. 2 EGBGB), ist von der Antragstellerin nämlich - soweit bekannt - nicht abgegeben worden.
Gemäß § 1616 BGB erhält das Kind als Familiennamen den Ehenamen der Eltern. Der Familienname des Kindes M. hängt mithin davon ab, wer sein Vater im Rechtssinne ist und ob dieser und seine Mutter zum Zeitpunkt seiner Geburt einen gemeinsamen Ehenamen führten. Ob die Beantwortung dieser Vorfragen sich nach der durch Art. 10 EGBGB berufenen Rechtsordnung - hier also nach deutschem Recht - richtet oder selbständig anzuknüpfen ist, wie vorstehend bereits ausgeführt, nicht zweifelsfrei. Im Ergebnis kann diese Frage jedoch auch hier dahinstehen: Bei selbständiger Anknüpfung ergibt sich für die Vorfragen die oben unter 1., 2. dargestellte Rechtslage, d.h. danach stammte M. rechtlich von dem Beteiligten zu 2) ab, der zusammen mit der Mutter des Kindes den gemeinsamen Ehenamen "T." führte. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man über Art. 10 EGBGB die Vorfragen ausschließlich nach deutschem Recht beurteilt, da auch in diesem Fall die Scheidung der Antragstellerin in der Türkei gemäß § 107 FamFG bzw. Art.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Als Gegenstandswert ist der Regelstreitwert des §