OLG Saarbrücken - Beschluss vom 23.12.2013
6 WF 187/13
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 408
Vorinstanzen:
AG Völklingen - 8 F 448/13 VKH1 - 09.10.2013,

Berücksichtigung auf den Mieter umgelegter verbrauchsunabhängiger Nebenkosten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.12.2013 - Aktenzeichen 6 WF 187/13

DRsp Nr. 2014/972

Berücksichtigung auf den Mieter umgelegter verbrauchsunabhängiger Nebenkosten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Zu den Kosten der Unterkunft gehören im Allgemeinen auch die auf einen Mieter umgelegten, verbrauchsunabhängigen Nebenkosten.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 9. Oktober 2013 - 8 F 448/13 VKH1 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise dahingehend abgeändert, dass die vom Antragsteller auf die Verfahrenskosten zu zahlenden Raten auf monatlich 75 EUR herabgesetzt werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Gebühr nach Nr. 1912 KVFam zu § 3 Abs. 2 FamGKG wird auf 30 EUR ermäßigt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 113 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und teilweise begründet. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht ein für die Verfahrenskosten einzusetzendes Einkommen in Höhe von monatlich 291,71 EUR ermittelt. Die diesbezüglichen Berechnungen sind nicht zu beanstanden und werden auch vom Antragsgegner im Grundsatz nicht infrage gestellt.