BVerfG - Beschluß vom 20.08.2001
1 BvR 487/99
Normen:
BGB § 1587 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 311
FuR 2002, 178
Vorinstanzen:
BSG, vom 28.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 24/98 R
LSG Baden-Württemberg, vom 30.01.1998
SG Konstanz, vom 01.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 Kr 956/96

Berücksichtigung der Teilabtretung einer Betriebsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Bemessung von Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner

BVerfG, Beschluß vom 20.08.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 487/99

DRsp Nr. 2001/13859

Berücksichtigung der Teilabtretung einer Betriebsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Bemessung von Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner

Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wenn bei der Bemessung von Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner die im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgte Teilabtretung eines Teils einer Betriebsrente unberücksichtigt bleibt.

Normenkette:

BGB § 1587 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung der Teilabtretung einer Betriebsrente im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Bemessung von Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner.