OLG Celle - Beschluss vom 17.12.2013
12 WF 92/13
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 2; FamGKG § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1802
Vorinstanzen:
AG Hameln, vom 12.03.2013

Berücksichtigung des Kindergeldes als erzieltes Nettoeinkommen bei der Festsetzung des Streitwerts in Familiensachen

OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 12 WF 92/13

DRsp Nr. 2014/1923

Berücksichtigung des Kindergeldes als erzieltes Nettoeinkommen bei der Festsetzung des Streitwerts in Familiensachen

Bei der Berechnung des Gegenstandswerts in Familiensachen ist das staatliche Kindergeld nicht als erzieltes Nettoeinkommen im Sinne von §§ 43 Abs. 2, 50 Abs. 1 FamGKG zu berücksichtigen.

Auf die Beschwerde des verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts des Antragsgegners wird die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 12. März 2013 geändert und der Gegenstandswert für das Ehescheidungsverfahren in I. Instanz unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 7.590 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 2; FamGKG § 50 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Verfahrenswert für das im Oktober 2010 eingeleitete Ehescheidungsverfahren auf insgesamt 6.300 € festgesetzt. Dabei ist es von einem Einkommen beider Ehegatten von insgesamt 2.700 € ausgegangen. Für jedes der insgesamt fünf Kinder wurde ein Betrag von 250 € (insgesamt gerundet auf 1.200 €) abgesetzt. Für die Scheidung ergäbe sich dann ein Wert von 4.500 € ([2.700 - 1.200] x 3). Für den Versorgungsausgleich ist der Wert auf 1.800 € festgesetzt worden (450 € x 4 Anrechte).