BGH - Urteil vom 26.10.2005
XII ZR 34/03
Normen:
BGB § 1602 Abs. 1 § 1610 § 1612b Abs. 3 ; EStG § 74 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 93
BGHZ 164, 375
FamRZ 2006, 99
FuR 2006, 76
JR 2007, 22
MDR 2006, 518
NJW 2006, 57
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 25.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 193/01
AG Kandel, vom 14.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 134/01

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

BGH, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen XII ZR 34/03

DRsp Nr. 2005/20237

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

»a) Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen.b) Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbildungspauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen.c) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.«

Normenkette:

BGB § 1602 Abs. 1 § 1610 § 1612b Abs. 3 ; EStG § 74 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege der negativen Feststellungsklage um die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten, seiner volljährigen Tochter.

Im Scheidungsverfahren des Klägers und der Mutter der Beklagten wurde dem Kläger durch einstweilige Anordnung aufgegeben, an die drei gemeinsamen Töchter Kindesunterhalt in Höhe von jeweils monatlich 365,75 DM sowie an den Sohn Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 212,75 DM zu zahlen. Die Unterhaltspflicht für die älteste Tochter und den Sohn ist inzwischen entfallen. Neben der Beklagten ist noch ihre am 23. Oktober 1984 geborene Schwester unterhaltsberechtigt.