OLG Köln - Beschluss vom 15.10.2009
4 WF 160/09
Normen:
SGB VIII § 39 Abs. 1; ZPO § 115;
Fundstellen:
FamRB 2010, 3
FamRZ 2010, 904
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 12.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 97/09

Berücksichtigung des Pflegegeldes bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens

OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 4 WF 160/09

DRsp Nr. 2009/24635

Berücksichtigung des Pflegegeldes bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens

Pflegegeld für ein Kind ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als es für die Erziehung, nicht aber als es für den notwendigen Unterhalt des Kindes gewährt wird.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31.07.2009 - bei Gericht eingegangen am 3. August 2009 - wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 12.07.2009 - 11 F 97/09 - (der Klägerin zugestellt am 20.07.2009) teilweise dahin abgeändert, dass der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung der Rechtsanwälte K u.a. in F bezüglich des geltend gemachten Trennungsunterhalts insoweit bewilligt wird, als Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt bis zu einer Höhe von 354,00 € monatlich begehrt wird.

Normenkette:

SGB VIII § 39 Abs. 1; ZPO § 115;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg, nämlich soweit sie einen Trennungsunterhaltsanspruch nicht über 354,00 € monatlich geltend macht.