OLG Hamm - Beschluss vom 28.11.2018
2 WF 109/18
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1; SGB II § 11a Abs. 3 Nr. 1; SGB VIII § 39;
Fundstellen:
FuR 2019, 355
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 21.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 346/17

Berücksichtigung des Pflegegeldes für Kinder oder Jugendliche im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2018 - Aktenzeichen 2 WF 109/18

DRsp Nr. 2019/439

Berücksichtigung des Pflegegeldes für Kinder oder Jugendliche im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Bei der Prüfung der Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit nach § 115 ZPO haben gemäß § 39 I 2 SGB VIII bezogenen Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen („Pflegegeld“), die für die Pflege und Erziehung der ersten beiden Kinder gezahlt werden, auch mit dem Erziehungskostenanteil außer Betracht zu bleiben; aufgrund der Anlehnung des Einkommensbegriffs in § 115 ZPO an denjenigen des Sozialhilferechts kommt eine Anwendung des im Unterhaltsrecht geltenden Grundsatzes, dass der Erziehungskostenanteil des Pflegegeld nach § 39 SGB VIII als Einkommen zu bewerten ist (vgl. BGH, Urteil v. 18.4.1984, Az. IVb ZR 80/82, FamRZ 1984, 769), nicht in Betracht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten vom 21.04.2018 abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H in E bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1; SGB II § 11a Abs. 3 Nr. 1; SGB VIII § 39;

Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren zwischen zwei getrennt lebenden Partnerinnen ging es um die Zuweisung eines PKW im Wege der einstweiligen Anordnung. Das Verfahren wurde durch Vergleich vom 28.11.2017 beendet.