OLG Hamm - Beschluss vom 01.10.2012
II-3 UF 186/11
Normen:
BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 4 a.F.; BetrAVG § 18 Abs. 1 Nr. 1; BetrAVG § 18 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Ahaus, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 347/10

Berücksichtigung des Verlustes von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder aufgrund Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2012 - Aktenzeichen II-3 UF 186/11

DRsp Nr. 2012/22895

Berücksichtigung des Verlustes von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder aufgrund Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

1. In die Ergebnisfindung zum Versorgungsausgleich können auch nach rechtskräftiger Ehescheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens feststehende oder sicher zu erwartende Entwicklungen nach dem Ehezeitende in die Entscheidung mit einbezogen werden.2. Wird nur eine einzelne Anordnung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich angefochten, ist die Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Anordnungen zum Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig und daher im Beschwerdeverfahren abänderbar, jedenfalls solange noch ein Beteiligter Anschlussbeschwerde einlegen könnte.3. Insoweit kann in dem Verfahren über das Rechtsmittel des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Versorgungslast nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden neuen Verfahrens- und Versorgungsausgleichsrecht ein Ehegatte noch geltend machen, dass der Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen oder zu kürzen sei.