BVerfG - Beschluß vom 05.03.2003
1 BvR 752/02
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 661
FamRZ 2003, 661
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 08.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 65/01
AG Recklinghausen, vom 14.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 298/00

Berücksichtigung einer nicht mehr ausgeübten Nebenbeschäftigung bei der Unterhaltsbemessung

BVerfG, Beschluß vom 05.03.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 752/02

DRsp Nr. 2003/13580

Berücksichtigung einer nicht mehr ausgeübten Nebenbeschäftigung bei der Unterhaltsbemessung

Sollen einem Unterhaltsberechtigten fiktive Nebenverdienste angerechnet werden, so ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die zeitliche und physische Belastung durch die ausgeübte und die zusätzliche Arbeit dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung auch der Bestimmungen, die die Rechtsordnung zum Schutz der Arbeitskraft vorgibt, abverlangt werden kann.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe von Unterhaltszahlungen, zu denen er verurteilt worden ist. Er macht insbesondere eine unzumutbare Belastung durch die Annahme einer Nebenerwerbsobliegenheit neben einer vollschichtigen Berufstätigkeit geltend.