BFH - Urteil vom 17.03.2020
III R 31/19
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Satz 2 und 3; EStG a.F. § 66 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 38
DStZ 2021, 11
FamRZ 2021, 34
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1902/18

Berücksichtigung eines nach Abschluss der Berufsausbildung zur Industriekauffrau neben der Berufstätigkeit eine Ausbildung zur Betriebswirtin absolvierenden KindesAusschluss des Anspruchs auf das Kindergeld wegen verspäteter Beantragung

BFH, Urteil vom 17.03.2020 - Aktenzeichen III R 31/19

DRsp Nr. 2020/16362

Berücksichtigung eines nach Abschluss der Berufsausbildung zur Industriekauffrau neben der Berufstätigkeit eine Ausbildung zur Betriebswirtin absolvierenden Kindes Ausschluss des Anspruchs auf das Kindergeld wegen verspäteter Beantragung

1. NV: Ein Kindergeldanspruch besteht nicht mehr, wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung (hier: Industriekauffrau) abgeschlossen hat und während der nachfolgenden (Zweit–)Ausbildung zur Betriebswirtin mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, sofern die Berufstätigkeit im Vergleich zur Ausbildung als "Hauptsache" anzusehen ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.2018 – III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765). 2. NV: Wurde ein Kindergeldantrag erst nach dem 31.12.2017 eingereicht, besteht nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingegangen ist, ein Anspruch auf Kindergeld.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.03.2019 – 8 K 1902/18 Kg aufgehoben.

Die Klage wird insoweit abgewiesen, als das Urteil den Zeitraum September 2016 bis Juni 2017 betrifft.

Im Übrigen (Juli 2017 bis Mai 2018) wird die Sache an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette: