G r ü n d e :
I.
Der am 16. März 1943 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 10. Mai 1945 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 26. Juli 1963 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 20. September 1993 zugestellt.
Während der Ehezeit (1. Juli 1963 bis 31. August 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland (LVA - weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren ehezeitlichen Monatsbetrag das Familiengericht unangefochten mit 548,85 DM (Ehemann) und 134,00 DM (Ehefrau) festgestellt hat. Für den Ehemann bestehen bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse für das Saarland (LAK - weitere Beteiligte zu 2) aus der Ehezeit dynamische Versorgungsanrechte in Höhe von monatlich 564,62 DM. Zudem hat der Ehemann bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK - weitere Beteiligte zu 3) unverfallbare statische Anwartschaften auf Versicherungsrente (Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes) von monatlich 189,08 DM mit einem dynamischen Wert von 45,30 DM erlangt.
Durch das angefochtene Urteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und - in Ziffer 2 der Urteilsformel - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 207,43 DM übertragen und zu Lasten der Versorgungen des Ehemannes bei der LAK und der ZVK Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA begründet hat, und zwar 282,31 DM zu Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der LAK und 22,65 DM zu Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der ZVK. Für seine Entscheidung ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass die Anwartschaften des Ehemannes bei der LAK im Wege des erweiterten Quasisplittings auszugleichen seien, weil die Ehefrau beantragt habe, von der Realteilung abzusehen.
Mit seiner form- und fristgerechten Beschwerde rügt der Ehemann, das Familiengericht habe die bei der LAK bestehenden Versorgungsanrechte der Ehefrau übergangen. Auch beanstandet er den Vollzug des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Anrechte bei der LAK. Den vom Familiengericht angenommenen Antrag habe die Ehefrau nicht gestellt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 629 a,
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass das Familiengericht davon ausgegangen ist, nur der Ehemann habe eine Versorgung bei der LAK erlangt. Bereits in ihrer dem Familiengericht erteilten Auskunft (vom 9. Dezember 1997) hat die LAK mitgeteilt, dass die Ehefrau aus zugesplitteten Beiträgen nach § 92 ALG (Art.
Der Ehemann rügt hinsichtlich der Anrechte bei der LAK auch zu Recht den Vollzug des Versorgungsausgleichs durch das Amtsgericht. Entgegen der Handhabung des Familiengerichts sind diese Anrechte im Wege der Realteilung auszugleichen. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 ALG findet zum Ausgleich der Anrechte aus der Alterssicherung der Landwirte zwischen den geschiedenen Ehegatten die Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG statt, wenn - wie vorliegend - beide Ehegatten in diesem Sicherungssystem anrechenbare Anrechte erworben haben, wobei es nicht darauf ankommt, wann die Anrechte erworben worden sind (vgl. Greßmann/Klattenhoff, Ausgleich von Anrechten aus der Alterssicherung der Landwirte ab 1995, FamRZ 1995, 577, 583). Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte - wie hier die Ehefrau - auch Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt, ist auf seinen Antrag von der Realteilung (zugunsten des erweiterten Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG i.V. mit §
Für den Versorgungsausgleich stehen sich dynamische und dynamisierte Versorgungsanrechte der Parteien wie folgt gegenüber:
Auf Seiten des Ehemannes:
548,85 DM bei der LVA
564,62 DM bei der LAK,
45,30 DM bei der ZVK,
zusammen: 1.158,77 DM,
und auf Seiten der Ehefrau:
134,00 DM bei der LVA,
326,31 DM bei der LAK,
zusammen: 460,31 DM.
Die Differenz zwischen den beiderseits erlangten Anwartschaften beträgt 698,46 DM. Hiervon ist die Hälfte, also ein Betrag von 349,23 DM zugunsten der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen (§
Der Vollzug des Ausgleichs hat gemäß dem - vorrangigen - Rentensplitting (§
Hinsichtlich der Anrechte bei der LAK übersteigen die des Ehemannes diejenigen der Ehefrau um (564,62 - 326,31 =) 238,31 DM. In Höhe der Hälfte oder 119,16 DM ist im Wege der im Verhältnis zum erweiterten Quasisplitting vorrangigen Realteilung (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1 VAHRG, Rz. 2) für die Ehefrau ein Anrecht bei der LAK zu begründen (§ 43 Abs. 2 ALG).
In Höhe des noch verbleibenden Wertunterschiedes von (349,23 - 207,43 - 119,16 =) 22,64 DM sind nach § 1 Abs. 3 VAHRG i.V. mit §
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus §
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 8 GKG, 93 a Abs. 1 ZPO,