OLG Hamm - Urteil vom 18.12.2009
13 UF 272/07
Normen:
BGB § 1572 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 10.10.2007

Berücksichtigung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der Unterhaltsberechnung

OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 13 UF 272/07

DRsp Nr. 2010/3773

Berücksichtigung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der Unterhaltsberechnung

1. Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zählen zumindest dann zum unterhaltsrelevanten Einkommen und sind auch uneingeschränkt bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen, wenn die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gerade der Absichtung des verwirklichten Risikos diente. 2. Aufwendungen zur sekundären Altersvorsorge können nur insoweit von dem Einkommen in Abzug gebracht werden, als sie 4 % des Bruttoeinkommens nicht überschreiten.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 10. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht Rheine teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Februar bis April 2007 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 255,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. April 2007 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von

- jeweils 111,- € für die Monate Mai 2007 bis April 2008,

- 182,00 € für den Monat Mai 2008,

- 193,00 € für den Monat Juni 2008,

- jeweils 187,00 € für die Monate Juli bis November 2008,