Auf die Berufung des Beklagten und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 10. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht Rheine teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Februar bis April 2007 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 255,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. April 2007 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von
- jeweils 111,- € für die Monate Mai 2007 bis April 2008,
- 182,00 € für den Monat Mai 2008,
- 193,00 € für den Monat Juni 2008,
- jeweils 187,00 € für die Monate Juli bis November 2008,
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