KG - Beschluss vom 13.03.2018
18 WF 12/18
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 87 F 374/16

Berücksichtigung von nicht auszugleichenden Anrechten bei der Festsetzung des Verfahrenswerts des Versorgungsausgleichs

KG, Beschluss vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 18 WF 12/18

DRsp Nr. 2018/6291

Berücksichtigung von nicht auszugleichenden Anrechten bei der Festsetzung des Verfahrenswerts des Versorgungsausgleichs

Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts des Versorgungsausgleichs sind auch solche Anrechte zu berücksichtigen, bei denen im Ergebnis ein Ausgleich nicht erfolgt.

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 9. Dezember 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 07. Dezember 2017 - 87 F 374/16 - dahingehend geändert, dass der Verfahrenswert auf 12.800,00 Euro festgesetzt wird.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Die Scheidung erfolgte einvernehmlich. Beide Ehegatten hatten in der Ehezeit keine Versorgungsanrechte erworben. Das Familiengericht hat den Verfahrenswert der Ehescheidung ausgehend von einem Nettoeinkommen der beiden Eheleute in Höhe von 4.100,00 Euro auf 12.300,00 Euro und den des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung von zwei Anrechten auf 2.460,00 Euro festgesetzt.

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde die Herabsetzung des Verfahrenswerts. Er ist der Ansicht, dass aufgrund der Tatsache, dass in der Ehezeit keine auszugleichenden Versorgungsanwartschaften erworben wurden, der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich auf 0,00 Euro festzusetzen sei.