LSG Bayern - Urteil vom 29.10.2020
L 13 R 88/20
Normen:
BGB a.F. § 1587; FamFG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 197/19

Berücksichtigung von Regelungen zum Versorgungsausgleich bei einer AltersrenteZeitpunkt der Berücksichtigung

LSG Bayern, Urteil vom 29.10.2020 - Aktenzeichen L 13 R 88/20

DRsp Nr. 2021/2307

Berücksichtigung von Regelungen zum Versorgungsausgleich bei einer Altersrente Zeitpunkt der Berücksichtigung

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB a.F. § 1587; FamFG § 40 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist vorliegend, ab wann zugunsten des Klägers die Regelungen zum Versorgungsausgleich aus der mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - C-Stadt vom 28.08.2017 (Az.: 003 F 24/17) geschiedenen Ehe des Klägers bei seiner Altersrente zu berücksichtigen sind. Der Kläger macht geltend, bereits ab 01.12.2017 und nicht erst ab dem 01.08.2018 einen Anspruch auf höhere Altersrente zu haben.

Der 1954 geborene Kläger bezieht seit 01.12.2017 Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten (Bescheid vom 07.09.2017: 1.189,14 EUR monatlicher Zahlbetrag; persönliche Entgeltpunkte: 42,9860).

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