Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist vorliegend, ab wann zugunsten des Klägers die Regelungen zum Versorgungsausgleich aus der mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - C-Stadt vom 28.08.2017 (Az.:
Der 1954 geborene Kläger bezieht seit 01.12.2017 Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten (Bescheid vom 07.09.2017: 1.189,14 EUR monatlicher Zahlbetrag; persönliche Entgeltpunkte: 42,9860).
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